Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger

BGB § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger

[ Auszug: Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubige ... ]